Recht & Steuern
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat klargestellt: Eine Lesebestätigung beweist nur, dass eine E-Mail geöffnet wurde, nicht dass die Bewerbung rechtlich zugegangen ist. Wer den falschen Kanal nutzt, verliert damit jeden Schutz nach dem Gleichbehandlungsgesetz.
Miriam Alt · 24. August 2026