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26. Oktober 2026 · Ausgabe 10/26 Immer aktuell
Recht & Steuern

Außenwirtschaftsverordnung: Bundesregierung ändert Regeln für Russland-Sanktionen

Exporteure müssen sich auf neue Vorgaben einstellen.

Gerichtsgebäude
Symbolbild: Gerichtsgebäude Foto: ComQuat, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

Exporteure müssen sich auf neue Vorgaben einstellen. Die Bundesregierung hat eine Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) eingebracht; die Drucksache trägt die Nummer 21/8775. Die Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der AWV (23. AWV-ÄndVO) überträgt im Wesentlichen europarechtliche und völkerrechtliche Vorgaben ins deutsche Recht, wie der Deutsche Bundestag mitteilt.

Der Schwerpunkt liegt bei neuen Sanktionen und Bußgeldern gegenüber Russland. Dafür setzt die Bundesregierung die EU-Sanktionsstrafrechtsrichtlinie (EU) 2024/1226 um. Mit den Neuerungen wird das Verwaltungsrecht vom Strafrecht getrennt. Verstöße gegen Transaktionsverbote mit Bezug zu Zentralbanken sind dagegen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) strafbar.

Außerdem erhalten Behörden zusätzliche Befreiungen, damit sie Waren für dienstliche Zwecke in Länder mit Embargo bringen können (§ 76a AWV). Bislang galt diese Regelung ausschließlich für Waren, die sich im eigenen Besitz befanden. An der allgemeinen Pflicht, eine Genehmigung einzuholen, ändert sich nichts.

Die Ausfuhrliste (Anlage 1) wird „grundlegend neu gefasst“. Deutsche Listeneinträge zu neuen Technologien werden gestrichen, soweit die europäische Dual-Use-Verordnung diese mittlerweile aufgenommen hat. So sollen EU-weit einheitliche Standards gelten. Im Vorgriff auf internationale Beschlüsse kommt außerdem die neue Güterliste 2B905 hinzu.

Gestrichen wird das Waffenembargo gegen Simbabwe (§ 74 AWV). Die EU-Verordnung Nr. 314/2004 deckt diesen Bereich bereits unmittelbar ab, die nationale Regelung hatte keine praktische Relevanz mehr. Außerdem fällt die Exportbeschränkung für bestimmte Dual-Use-Waren nach Syrien weg; begründet wird dies mit der Aufhebung mehrerer EU-Sanktionen.

Hintergrund

Laut Wikipedia handelt es sich bei der Außenwirtschaftsverordnung um die Rechtsverordnung, mit der das deutsche Außenwirtschaftsgesetz umgesetzt wird. Darin finden sich die Regeln zu Genehmigungen, Abläufen und Meldepflichten sowie zu den zugehörigen Strafen und Bußgeldern. Die deutsche Ausfuhrkontrolle stützt sich gemeinsam auf die europäische Dual-Use-Verordnung und die EU-Verordnungen zur Terrorismusbekämpfung.

In der Ausfuhrliste, die als Anlage zur AWV veröffentlicht wird, stehen alle Güter, deren Export das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genehmigen muss oder die nicht ausgeführt werden dürfen. Dazu zählen Waren, Software und Technologien.

Dual-Use-Güter sind nach Wikipedia Waren einschließlich Software und Technologie, die für zivile Zwecke hergestellt wurden, aber aufgrund ihrer Eigenschaften auch militärisch verwendbar sind. Ein Export gelisteter Güter braucht, von einigen Ausnahmen abgesehen, die Genehmigung der zuständigen Behörde. In Deutschland ist dafür das BAFA zuständig.

Wer prüfen will, ob ein Produkt betroffen ist, kann die Kodierung nutzen: Jedes Dual-Use-Gut führt die Listen unter einer eindeutigen Zahl-Buchstabe-Zahlen-Kombination, in Deutschland Ausfuhrlisten-Nummer (AL-Nummer) genannt. Die erste Zahl steht für die Kategorie, etwa 0 für kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung.

Eigene Einschätzung

Für junge Unternehmen mit Hardware, Software oder Technologie im Export sind die Änderungen ein Anlass, die eigene AL-Nummer zu prüfen, denn die neu gefasste Ausfuhrliste kann Einstufungen verschieben. Die Mitteilung sagt nicht, wann die Änderungen gelten und wie hoch die Bußgelder ausfallen. Das sollten Gründer vor dem nächsten Auslandsgeschäft klären.


Grundlage: Pressemitteilung (Deutscher Bundestag, 26. Oktober 2026) – Original-Mitteilung (abgerufen am 26.10.2026)

Quellen für den Abschnitt „Hintergrund“:

  1. Wikipedia: Außenwirtschaftsverordnung (abgerufen am 26.10.2026)
  2. Wikipedia: Dual-Use (abgerufen am 26.10.2026)

Bild: Symbolbild (Gerichtsgebäude). Foto: ComQuat, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

Die Redaktion hat diesen Beitrag mit KI-Unterstützung auf Grundlage der genannten Mitteilung geschrieben. Zahlen, Namen und Zitate werden vor der Veröffentlichung mit der Mitteilung und den genannten Quellen abgeglichen, jede Angabe im „Hintergrund“ mit ihrer Fundstelle. Die „Eigene Einschätzung“ ist ein Kommentar der Redaktion.

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