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04. November 2026 · Ausgabe 11/26 Immer aktuell
Förderung & Politik

Altersvorsorgereform: Zulagen, Depots und Förderkreis im Überblick

Die steuerlich geförderte private Altersvorsorge soll renditestärker, günstiger und einfacher werden.

Bankenviertel in Frankfurt am Main
Symbolbild: Bankenviertel in Frankfurt am Main Foto: Thomas Wolf (Der Wolf im Wald), CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

Die steuerlich geförderte private Altersvorsorge soll renditestärker, günstiger und einfacher werden. Das Bundesministerium der Finanzen erklärt in einem Fragen-und-Antworten-Katalog, was sich für Sparer ändert. Anbieter können die neuen Produkte ab dem 1. Januar 2027 auf den Markt bringen.

Neu ist das Altersvorsorgedepot ohne Garantie. Welche Vermögensgegenstände darin erlaubt sind, regelt eine abschließende Positivliste. Auch Fonds wie ETFs kommen infrage. Als Standardprodukt gibt es das „Standarddepot Altersvorsorge“: Es hat Standardeinstellungen, sodass in der Ansparphase keine weiteren Anlageentscheidungen nötig sind. Der Anbieter legt vorab zwei Fonds fest, einen vorsichtigeren und einen mit höheren Risiken und Renditechancen. In den Jahren vor der Auszahlungsphase wird das Kapital schrittweise in den risikoärmeren Fonds umgeschichtet, sofern der Sparer nichts anderes wünscht. Die Effektivkosten sind bei diesem Produkt auf 1,0 Prozent begrenzt. Das Standarddepot kommt auch für einen Online-Abschluss ohne Beratung in Frage. Zusätzlich soll ein öffentlicher Träger ein Standarddepot anbieten dürfen. Dafür braucht die Bundesregierung noch eine Verordnung, die laut Ministerium bisher nicht vorliegt.

Wer Sicherheit will, kann weiter ein Garantieprodukt wählen. Neben der Beitragserhaltung von 100 Prozent ist künftig auch eine Garantie von 80 Prozent der eingezahlten Beträge zulässig. Sie kann höhere Renditechancen ermöglichen.

Die neue Zulage

Die Fördersystematik bleibt im Kern gleich: Beiträge werden in der Ansparphase steuerfrei gestellt, die Leistungen später nachgelagert besteuert. Neu ist die Berechnung der Zulage. Sie hängt künftig proportional vom Eigenbeitrag ab. Der Staat legt bei einem jährlichen Eigenanteil von maximal 360 Euro noch 50 Cent pro eingezahltem Euro als Grundförderung obendrauf. Für die weiteren 1.440 Euro (361 bis 1.800 Euro) sind es 25 Cent je Euro. Die Grundzulage kann damit bis zu 540 Euro im Jahr betragen, bisher waren es 175 Euro. Der einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag entfällt.

Für jedes Kind erhält ein Elternteil eine Kinderzulage von 1 Euro je eingezahltem Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 300 Euro, also höchstens 300 Euro pro Kind. Das gilt unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes. Bisher lag die Kinderzulage bei 300 Euro, für vor dem 1. Januar 2008 geborene Kinder bei 185 Euro. Wer vor dem 25. Geburtstag einen Vertrag abschließt, bekommt einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus. Voraussetzung für die Grundzulage samt Bonus sind eine unmittelbare Zulageberechtigung und mindestens 120 Euro Einzahlung im Jahr.

Die Einzahlung in einen Vertrag ist auf 6.840 Euro im Jahr begrenzt, gefördert werden davon bis zu 1.800 Euro. Beiträge und Zulageanspruch lassen sich wie bisher als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Das Finanzamt prüft, ob ein Steuervorteil über die Zulage hinaus besteht. Künftig sind maximal 1.800 Euro zuzüglich Zulageanspruch ansetzbar, ohne Kinderzulage und ohne mittelbar berechtigten Ehegatten zum Beispiel 2.340 Euro (1.800 Euro plus 540 Euro Grundzulage). Bisher lag die Obergrenze bei 2.100 Euro.

Wer gefördert wird

Der Kreis der unmittelbar Förderberechtigten wächst. Neu dazu zählen Selbständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie eine Steuererklärung abgegeben haben, sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Sie müssen dafür nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein. Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen müssen zudem spätestens bis Ende des Beitragsjahres einwilligen, dass ihre Einrichtung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen die Daten meldet.

Förderberechtigt sind außerdem unter anderem Arbeitnehmer und Auszubildende mit Versicherungspflicht, Minijobber ohne Befreiung von der Versicherungspflicht, Eltern in der dreijährigen Kindererziehungszeit, pflegende Angehörige ab Pflegegrad 2 bei mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, Bezieher von Arbeitslosen- oder Krankengeld, Landwirte, Künstler und Publizisten, Bundesfreiwilligendienstleistende sowie Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Beamte und Richter gehören dazu, wenn sie in die Datenübermittlung eingewilligt haben. Nicht unmittelbar förderberechtigt sind freiwillig Versicherte ohne eines dieser Merkmale, Minijobber, die sich befreien ließen, und Bezieher einer Vollrente wegen Alters.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können über den förderberechtigten Partner die Zulage erhalten, wenn sie selbst mindestens 120 Euro im Jahr einzahlen und nicht dauerhaft getrennt leben. Die Zulage beträgt dann höchstens 175 Euro.

Alte Verträge und Wechsel

Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden oder werden, gilt Bestandsschutz. Sparer können sie mit der bisherigen Förderung weiterführen. Alternativ reicht eine Erklärung gegenüber dem Anbieter, um bei sonst gleichen Konditionen nur in die neue Förderung zu wechseln. Auch der Wechsel in einen Neuvertrag ist ohne Rückzahlung der bisherigen Förderung möglich, kann aber Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten auslösen. Ein Zurück in die alte Förderung gibt es danach nicht. Neben einem Altvertrag sind grundsätzlich bis zu zwei weitere neue Verträge erlaubt. Ein Wechsel vom Basisrentenvertrag („Rürup“) in einen Altersvorsorgevertrag ist nicht vorgesehen.

Innerhalb des neuen Systems sollen Wechsel günstiger werden: Abschlusskosten müssen auf die gesamte Ansparphase verteilt werden. Ab fünf Jahren nach Vertragsabschluss muss der abgebende Anbieter den Wechsel kostenfrei gewähren. Der aufnehmende Anbieter darf höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale verlangen.

Auszahlungsphase

Sobald die Auszahlung beginnt, steht Sparenden die Wahl offen: entweder eine Leibrente, die ein Leben lang gezahlt wird, oder ein zeitlich begrenzter Plan, der sich mindestens über das 85. Lebensjahr hinaus erstreckt. Beim Auszahlungsplan ist noch nicht ausgezahltes Vermögen vererbbar. Bei Leibrenten lässt sich eine zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit vereinbaren. Frühestens beginnt die Auszahlungsphase mit 65, spätestens mit 70 Jahren, in Ausnahmefällen früher. Ohne die Förderung zu gefährden, darf zu Beginn der Auszahlungsphase einmalig bis zu 30 Prozent des angesparten Kapitals als Einmalbetrag entnommen werden. Leistungen aus geförderten Beiträgen werden nachgelagert mit dem individuellen Steuersatz versteuert. Bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind sie beitragsfrei. Wer seinen Wohnsitz außerhalb der EU und des EWR nimmt, muss gewährte Zulagen zurückzahlen.

Die Eigenheimrenten-Förderung bleibt erhalten. Anbieter müssen die Entnahme für selbst genutztes Wohneigentum aber nicht mehr zwingend anbieten. Wer sie nutzen will, braucht also einen passenden Vertrag. Das bisher vorgeschriebene Restkapital von 3.000 Euro bei Teilentnahmen entfällt.

Auf einen Blick

  • Start der neuen Produkte: ab dem 1. Januar 2027
  • Mindesteinzahlung für die Grundzulage: 120 Euro im Jahr
  • Höchsteinzahlung: 6.840 Euro im Jahr, davon bis zu 1.800 Euro gefördert
  • Berufseinsteigerbonus: einmalig 200 Euro bei Vertragsabschluss vor dem 25. Geburtstag
  • Wechselkosten: kostenfrei für den abgebenden Anbieter ab fünf Jahren nach Abschluss, höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale beim aufnehmenden Anbieter
  • Unabhängige Beratung: Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie die Deutsche Rentenversicherung Bund; gegen Entgelt die Verbraucherzentralen der 16 Bundesländer

Hintergrund

Mit der Reform werden laut Bundestag Selbstständige einbezogen, die bisher wegen fehlender Pflichtversicherung nicht förderberechtigt waren und die neue Altersvorsorge nun nutzen können. Zum Kreis gehören außerdem Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen im Angestelltenstatus.

Die Zulage fließt, wie das Bundesfinanzministerium in seinem Monatsbericht schreibt, direkt in den Vertrag. Davon profitieren auch Sparer, die wegen eines geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen. Bisher gab es die volle Zulage nur bei einem einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrag, sonst wurde sie anteilig gekürzt. Den Berufseinsteigerbonus nennt der Bericht weiterhin: Wer vor dem 25. Lebensjahr abschließt, erhält einmalig 200 Euro.

Bei der Kostengrenze für das Standarddepot nennt der Bundestag ein Prozent; zuvor waren 1,5 Prozent vorgesehen. Hinzu kommt die Frühstart-Rente: Kinder und Jugendliche sollen laut Monatsbericht vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr monatlich 10 Euro Förderung erhalten, die in ein Altersvorsorgedepot fließen.

Eigene Einschätzung

Die Reform bringt gerade Selbstständigen und Geringverdienern einen verständlicheren Zugang, weil die Zulage direkt am eigenen Beitrag hängt. Offen bleibt, wie gut die Anbieter die Kostengrenzen in der Praxis einhalten und wie das öffentliche Standarddepot aussehen wird, solange die Verordnung fehlt. Wer einen Riester-Vertrag hat, sollte vor einem Wechsel genau nachrechnen, denn Wechselkosten und der endende Bestandsschutz sind kein Pappenstiel.


Grundlage: Pressemitteilung (Bundesministerium der Finanzen, 4. November 2026) – Original-Mitteilung (abgerufen am 4.11.2026)

Quellen für den Abschnitt „Hintergrund“:

  1. Deutscher Bundestag: Bundestag beschließt das Altersvorsorgedepot (abgerufen am 4.11.2026)
  2. BMF-Monatsbericht Januar 2026: Neustart für die private Altersvorsorge (abgerufen am 4.11.2026)

Bild: Symbolbild (Bankenviertel in Frankfurt am Main). Foto: Thomas Wolf (Der Wolf im Wald), CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

Die Redaktion hat diesen Beitrag mit KI-Unterstützung auf Grundlage der genannten Mitteilung geschrieben. Zahlen, Namen und Zitate werden vor der Veröffentlichung mit der Mitteilung und den genannten Quellen abgeglichen, jede Angabe im „Hintergrund“ mit ihrer Fundstelle. Die „Eigene Einschätzung“ ist ein Kommentar der Redaktion.

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