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15. Oktober 2026 · Ausgabe 10/26 Immer aktuell
Recht & Steuern

Sexuelle Belästigung im Betrieb: Wer schweigt, riskiert den Job

Wer als Führungskraft von sexueller Belästigung erfährt und nichts unternimmt, kann arbeitsrechtliche Konsequenzen tragen. Was kleine Unternehmen konkret beachten müssen.

Sexuelle Belästigung im Betrieb: Wer schweigt, riskiert den Job
Symbolbild zur Meldung. Bild: KI-generiert

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist kein Randproblem. Und doch wissen viele Führungskräfte in kleinen Unternehmen nicht, was sie tun müssen, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter das Thema anspricht. Die häufigste Reaktion: zuhören, schweigen, nichts tun. Genau das kann teuer werden.

Was das Gesetz verlangt

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet Arbeitgeber, Beschäftigte vor Belästigung zu schützen. Dazu gehört auch sexuelle Belästigung. Wer mehr als einen Mitarbeiter beschäftigt, fällt grundsätzlich unter dieses Gesetz. Das AGG schreibt außerdem vor, dass Arbeitgeber eine Beschwerdestelle einrichten müssen. In der Praxis fehlt sie in vielen kleinen Betrieben.

Seit 2016 ist sexuelle Belästigung auch im Strafgesetzbuch geregelt. Paragraph 184i StGB erfasst körperliche Berührungen von sexueller Natur. Er gilt als sogenannter Auffangtatbestand, also für Fälle, die unter keine andere Strafnorm fallen.

Der häufigste Fehler: absolute Vertraulichkeit zusagen

Viele Führungskräfte reagieren auf eine Schilderung mit dem Satz: "Das bleibt unter uns." Das ist ein Fehler. Wer als Vorgesetzte oder Vorgesetzter oder als Teil einer Beschwerdestelle von einem Vorfall erfährt, hat möglicherweise Handlungspflichten. Diese Pflichten lassen sich nicht durch eine informelle Schweigezusage außer Kraft setzen.

Das gilt besonders für Personen mit Personalverantwortung. Wer eine Personalabteilung leitet oder als Geschäftsführer angesprochen wird, steht zwischen zwei Interessen: dem Schutzinteresse der betroffenen Person und der Pflicht gegenüber dem Unternehmen. Beide Seiten verlangen Handlung.

Die richtige Reaktion ist deshalb: sofort klarstellen, in welcher Rolle man das Gespräch führt. Gehört man zur Beschwerdestelle, muss man das sagen. Und man muss darauf hinweisen, dass Vertraulichkeit in diesem Rahmen nicht uneingeschränkt möglich ist.

Was bei fehlender Beschwerdestelle passiert

Viele Gründerinnen und Gründer denken: Das Thema betrifft uns erst später. Das ist falsch. Eine AGG-konforme Beschwerdestelle ist keine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Pflicht. In einem Betrieb ohne Betriebsrat liegt die Zuständigkeit direkt beim Arbeitgeber.

Wer keine Beschwerdestelle hat, trägt das gesamte Risiko selbst. Wird ein Vorfall bekannt und fehlt eine klare Struktur, kann das bei einem Rechtsstreit als Organisationsverschulden gewertet werden.

Wie eine einfache Lösung aussieht

Auch kleine Betriebe können eine Beschwerdestelle benennen. Das muss keine eigene Abteilung sein. Es reicht eine namentlich benannte Person, deren Zuständigkeit schriftlich festgehalten ist. Wichtig ist, dass diese Person ihre Rolle kennt und weiß, was Vertraulichkeit in diesem Kontext bedeutet: Sie ist begrenzt.

In Betrieben mit Betriebsrat besteht außerdem die Möglichkeit, eine Betriebsvereinbarung zu Mobbing, Belästigung und Gewalt abzuschließen. Das schafft klare Regeln für alle Beteiligten.

Welche Konsequenzen drohen bei Untätigkeit

Wer als Führungskraft Hinweise auf schwerwiegende Vorfälle erhält und nichts unternimmt, riskiert selbst arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das können Abmahnungen sein, im Extremfall eine Kündigung. Das gilt nicht nur für angestellte Führungskräfte, sondern auch für Inhaber, die zugleich Personalentscheidungen treffen.

Dabei kommt es auf die konkrete Situation an. Eine pauschale Pflicht, jeden vertraulich geschilderten Hinweis sofort weiterzumelden, besteht nicht. Maßgeblich sind die Schwere des Vorfalls, die Rolle der angesprochenen Person und die konkrete Gefährdungslage für die betroffene Person.

Dokumentation ist Pflicht

Wer einen Hinweis erhält, sollte ihn schriftlich festhalten: Datum, Inhalt des Gesprächs, eigene Reaktion. Diese Dokumentation schützt im Streitfall. Sie zeigt, dass der Arbeitgeber nicht untätig war.

Gleichzeitig gilt: Beide Seiten haben Schutzinteressen. Die betroffene Person hat ein Recht auf Schutz vor weiteren Übergriffen. Die beschuldigte Person hat ein Recht auf ein faires Verfahren. Wer als Arbeitgeber agiert, muss neutral bleiben und das dokumentieren.

Fazit

Für kleine Unternehmen bedeutet das konkret: Keine informellen Schweigezusagen machen. Eine benannte Anlaufstelle einrichten. Vorfälle dokumentieren. Und handeln, wenn die Situation es erfordert. Wer diese Grundregeln kennt, schützt nicht nur seine Mitarbeitenden, sondern auch sich selbst.

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