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20. Oktober 2026 · Ausgabe 10/26 Immer aktuell
Recht & Steuern

Greenchild LLC: Bafin vermutet Paulownia-Angebot ohne Verkaufsprospekt

Die Finanzaufsicht Bafin geht Hinweisen nach, wonach die Greenchild LLC in Deutschland eine Vermögensanlage öffentlich anbietet, ohne dafür einen…

Einkaufsstraße
Symbolbild: Einkaufsstraße Foto: TUBS, Public domain, via Wikimedia Commons

Die Finanzaufsicht Bafin geht Hinweisen nach, wonach die Greenchild LLC in Deutschland eine Vermögensanlage öffentlich anbietet, ohne dafür einen Verkaufsprospekt veröffentlicht zu haben. Das Unternehmen gibt nach eigenen Angaben an, seinen Sitz in Ferizaj im Kosovo zu haben. Angeboten werden demnach Investitionen in Aufzucht und Verwertung von Paulownia-Bäumen.

Die Bafin sieht darin einen Verstoß gegen § 6 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG). Bislang handelt es sich um Anhaltspunkte, die die Aufsicht mitteilt.

Die Bafin erläutert, dass Vermögensanlagen in Deutschland im Grundsatz nur öffentlich angeboten werden dürfen, wenn zuvor ein von ihr gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde. Bei der Billigung prüft sie, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und widerspruchsfrei ist. Auf inhaltliche Richtigkeit prüft sie die Angaben nicht. Auch die Seriosität des Emittenten und das Produkt selbst kontrolliert sie nicht. Darauf müssen Emittenten in ihren Prospekten ausdrücklich hinweisen. Für die Richtigkeit der Angaben haften die Emittenten.

Ob für ein öffentliches Angebot ein gebilligter Verkaufsprospekt hinterlegt ist, lässt sich in der Bafin-Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ prüfen.

Laut § 4 Absatz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) handelt die Bafin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ausschließlich zum Wohl der Allgemeinheit. Wegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht darf sie Dritte nicht über Verlauf und Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Auf einen Blick

  • Anbieter: Greenchild LLC, nach eigenen Angaben mit Sitz in Ferizaj, Kosovo
  • Angebot: Investitionen in Aufzucht und Verwertung von Paulownia Bäumen
  • Vorwurf: Verstoß gegen § 6 VermAnlG, kein Verkaufsprospekt veröffentlicht
  • Prüfen: Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ der Bafin
  • Hinweise richten sich an die Hinweisgeberstelle der Bafin; dazu zählen beispielsweise Vertragsvorlagen, Mailkontakte, Telefon- und Faxdurchwahlen der Ansprechpartner oder die Bankverbindung des Anbieters.

Hintergrund

Die Bafin teilt auf ihrer Website mit, dass Anlegerinnen und Anleger in einer Datenbank einsehen können, welche Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte und Informationsblätter (VIB) bei ihr hinterlegt worden sind. Die Datenbank reicht bis zum 01. Juli 2005 zurück.

Die Bafin weist darauf hin, dass bei öffentlichen Angeboten von Vermögensanlagen in der Regel ebenfalls ein Verkaufsprospekt zu veröffentlichen ist. Das verlangt das Vermögensanlagengesetz. In Betracht kommen laut Bafin zum Beispiel Unternehmensbeteiligungen an Personenhandelsgesellschaften, Geschäftsanteile an GmbHs, Nachrangdarlehen und bestimmte Direktinvestments.

Eine Billigung des Prospekts durch die Bafin erfolgt, wenn sämtliche Informationen vorhanden sind, die das Vermögensanlagengesetz und die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vorschreiben. Sie prüft ihn auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz. Ob die Angaben inhaltlich stimmen, prüft sie nicht, da ihr gesetzliches Mandat dies nicht vorsieht.

Wenn wesentliche Angaben im Verkaufsprospekt fehlerhaft oder lückenhaft sind, können Anleger Haftungsansprüche geltend machen. Zusätzlich müssen Anbieter grundsätzlich vor Beginn des öffentlichen Angebots ein VIB hinterlegen und veröffentlichen.

Eigene Einschätzung

Wer Geld in Baumplantagen oder ähnliche Projekte investieren will, sollte vor der Zusage die Datenbank prüfen. Das kostet wenig Zeit und zeigt schnell, ob überhaupt ein Prospekt vorliegt. Für Gründer, die selbst Anlegergelder einsammeln wollen, ist die Meldung eine Erinnerung an die Prospektpflicht. Offen bleibt, ob die Bafin den Verdacht bestätigt.


Grundlage: Pressemitteilung (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), 19. Oktober 2026) – Original-Mitteilung (abgerufen am 20.10.2026)

Quellen für den Abschnitt „Hintergrund“:

  1. Bafin: Wertpapieraufsicht (abgerufen am 20.10.2026)

Bild: Symbolbild (Einkaufsstraße). Foto: TUBS, Public domain, via Wikimedia Commons

Die Redaktion hat diesen Beitrag mit KI-Unterstützung auf Grundlage der genannten Mitteilung geschrieben. Zahlen, Namen und Zitate werden vor der Veröffentlichung mit der Mitteilung und den genannten Quellen abgeglichen, jede Angabe im „Hintergrund“ mit ihrer Fundstelle. Die „Eigene Einschätzung“ ist ein Kommentar der Redaktion.

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