Zum Inhalt springen
17. Oktober 2026 · Ausgabe 10/26 Immer aktuell
Recht & Steuern

Zuckergetränkesteuer: Kabinett beschließt Entwurf mit zwei Steuerstufen

Für gezuckerte Getränke soll ab dem 1. Juli 2027 eine neue Verbrauchsteuer gelten, falls der Bundestag zustimmt.

Bankenviertel in Frankfurt am Main
Symbolbild: Bankenviertel in Frankfurt am Main Foto: Dr. Thomas Liptak, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Für gezuckerte Getränke soll ab dem 1. Juli 2027 eine neue Verbrauchsteuer gelten, falls der Bundestag zustimmt. Das Bundeskabinett hat dafür einen Regelungsvorschlag (Formulierungshilfe) für die Regierungsfraktionen beschlossen, wie das Bundesministerium der Finanzen mitteilte. Die Koalition hatte die Steuer vereinbart. Auch die Finanzkommission Gesundheit hatte sie empfohlen, und Verbände aus Gesundheit, Wissenschaft, Kinder- und Verbraucherschutz fordern sie nach Angaben des Ministeriums seit langem.

Als Begründung nennt die Bundesregierung vor allem die Gesundheit junger Menschen. Zu viel Zucker begünstige Übergewicht, Typ-2-Diabetes, Erkrankungen des Herzens und der Blutgefäße sowie Karies. Die jährlichen Versorgungskosten durch gezuckerte Getränke beziffert das Ministerium auf etwa 2,1 Mrd. Euro. Längerfristig sollen die Kosten im Gesundheitssystem sinken, was allen Versicherten zugutekomme.

Steuersätze und erfasste Getränke

Besteuert werden sollen Getränke mit einem Gesamtzuckergehalt von 5 g/100ml oder mehr. Der Entwurf sieht zwei Stufen vor:

  • Von 5 g/100 ml bis unter 8 g/100 ml fallen 0,26 Euro pro Liter an.
  • Ab 8 g/100 ml steigt die Abgabe auf 0,32 Euro pro Liter.

Erfasst werden sollen etwa Limonaden (Cola, Orangenlimonade, gesüßte Fruchtschorlen), Eistees, Energydrinks, Fruchtnektar und Saftkonzentrate mit Zuckerzusatz. Auch zuckerhaltiger Sirup und Konzentrate für die Getränkezubereitung fallen darunter, sofern sie an Gastronomie oder Verbraucher geliefert werden, etwa Postmix-Konzentrate oder Sirup für Trinkwassersprudler.

Ausgenommen sein sollen alkoholhaltige Getränke, weil sie in der Regel schon einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen. Das gilt auch für alkoholfreien Wein einschließlich Fruchtwein, alkoholfreien Schaumwein, alkoholfreies Bier, alkoholfreie Liköre und Cocktails sowie Mischgetränke auf dieser Basis. Ohne Abgabe bleiben außerdem Milch, Hafer- und Reisgetränke inklusive Mischungen, naturreine Obst- und Gemüsesäfte, ebensolche Konzentrate sowie ungesüßte Schorlen. Mit Süßungsmitteln gesüßte Getränke sollen nicht unter die Steuer fallen.

Wer zahlt, wer ist befreit

Wie bei anderen Verbrauchsteuern sind als Steuerschuldner die Hersteller oder der Großhandel vorgesehen. Kleinere, eigenständige Produzenten, die jährlich höchstens 70.000 Liter herstellen, sollen von der Regelung ausgenommen werden. Darüber hinaus ist eine Freistellung für Unternehmen mit einer Menge von bis zu 1 Mio. Litern hinzugekommen. Ihr Inkrafttreten hängt davon ab, dass die Europäische Kommission die Beihilfe genehmigt.

Für den Bund werden Mehreinnahmen von 690 Mio. Euro im Jahr 2027 erwartet, 925 Mio. Euro im Jahr 2028 sowie zwischen 875 und 890 Mio. Euro in den Jahren 2028 bis 2031. Sie sollen die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung stabil halten. Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet, das die Steuer ebenfalls vorsieht.

Auf einen Blick

  • Start: 1. Juli 2027, wenn der Bundestag zustimmt
  • Steuersatz: 0,26 Euro je Liter (5 bis unter 8 g/100 ml), 0,32 Euro je Liter (ab 8 g/100 ml)
  • Steuerschuldner: Hersteller bzw. Großhandel
  • Ausnahme für kleine, unabhängige Hersteller bis 70.000 Litern jährlich
  • Befreiung bis 1 Mio. Liter unter dem Vorbehalt der EU-Genehmigung

Hintergrund

Die Bundesregierung beschreibt die Finanzkommission Gesundheit als unabhängiges Expertengremium aus den Bereichen Wirtschaft, Medizin, Sozialrecht, Ethik und Gesundheitsvorsorge.

Die Bundesregierung erhofft sich von der Abgabe, dass Produzenten den Zuckeranteil ihrer Getränke reduzieren.

Hersteller, Großhändler und Verkaufsstellen sind laut Bundesregierung grundsätzlich frei in ihrer Preisgestaltung. Die Steuer sei als Verbrauchsteuer aber so angelegt, dass die Belastung auf die Endkunden übertragen wird. Deshalb sei bei Getränken mit einem gewissen Zuckergehalt mit Preissteigerungen im zweistelligen Cent-Bereich zu rechnen.

Mit dem Geld aus der Abgabe lässt sich laut Bundesregierung der ursprünglich geplante Rückgang des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds abschwächen.

Eigene Einschätzung

Für Gründerinnen und Gründer im Getränkebereich entscheidet die Rezeptur über die Steuerlast: Wer unter der Zuckergrenze bleibt oder Süßungsmittel nutzt, zahlt nichts. Offen ist, wie die Anmeldung der Steuer praktisch abläuft und welche Behörde zuständig ist, denn dazu schweigt die Mitteilung. Kleine Betriebe sollten die EU-Genehmigung der größeren Befreiung im Blick behalten.


Grundlage: Pressemitteilung (Bundesministerium der Finanzen, 14. Oktober 2026) – Original-Mitteilung (abgerufen am 17.10.2026)

Quellen für den Abschnitt „Hintergrund“:

  1. Bundesregierung: Im Kabinett: Steuer auf zuckerhaltige Getränke (abgerufen am 17.10.2026)

Bild: Symbolbild (Bankenviertel in Frankfurt am Main). Foto: Dr. Thomas Liptak, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Die Redaktion hat diesen Beitrag mit KI-Unterstützung auf Grundlage der genannten Mitteilung geschrieben. Zahlen, Namen und Zitate werden vor der Veröffentlichung mit der Mitteilung und den genannten Quellen abgeglichen, jede Angabe im „Hintergrund“ mit ihrer Fundstelle. Die „Eigene Einschätzung“ ist ein Kommentar der Redaktion.

Ähnliche Beiträge