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27. Oktober 2026 · Ausgabe 10/26 Immer aktuell
Recht & Steuern

EU-Zollreform: Pauschalzoll für Pakete trifft Händler, nicht Käufer

Wer Waren aus Drittstaaten per Paket in die EU liefert, zahlt dafür seit dem 1. Juli 2026 Zoll. Die Freigrenze von 150 Euro ist gefallen.

Bankenviertel in Frankfurt am Main
Symbolbild: Bankenviertel in Frankfurt am Main Foto: Thomas Wolf (Der Wolf im Wald), CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

Wer Waren aus Drittstaaten per Paket in die EU liefert, zahlt dafür seit dem 1. Juli 2026 Zoll. Die Freigrenze von 150 Euro ist gefallen. Stattdessen gilt ein Pauschalzoll von drei Euro pro bestellter Warenkategorie, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband mitteilt. Zahlen sollen ihn die Händler. Ab dem 1. November 2026 kommt eine Bearbeitungsgebühr von 2 Euro hinzu.

Wie das Ganze rechnet, zeigt die Mitteilung an einem Beispiel: Enthält ein Paket eine Bluse aus Seide und eine aus Wolle, gehören die Blusen zu zwei Warenkategorien. Das Paket wird dann mit sechs Euro verzollt. Bis zum 1. Juli 2028 gilt der Pauschalzoll lediglich als Zwischenlösung. Danach soll ein digitales System die Kleinsendungen zollrechtlich prüfen.

Die Bearbeitungsgebühr gilt für jedes Paket mit einem Warenwert unter 150 Euro. Mit ihm sollen die Ausgaben aufgefangen werden, die der Zoll für Kontrollen und Abfertigung hat, seit die Zahl kleiner Sendungen in den letzten Jahren stark angestiegen ist. Händler, Plattformen und Importeure müssen sie an die Zollbehörden zahlen.

Ob Händler die Kosten an Kundinnen und Kunden weitergeben, entscheiden sie selbst. Unternehmen sind frei in ihrer Preiskalkulation, indirekte Preiseffekte sind laut Verbraucherzentrale nicht auszuschließen. Wer die Gebühr weitergeben will, muss das transparent tun, also nicht erst nach dem Kauf oder an der Haustür.

Hintergrund der Reform: Täglich erreichen circa 12 Millionen Kleinsendungen unter 150 Euro die EU, viele davon über Online-Marktplätze direkt aus Drittstaaten wie China. Die Freigrenze wurde teils systematisch ausgenutzt, etwa durch zu niedrig angegebene Warenwerte oder aufgeteilte Sendungen. Aus Sicht der EU-Mitgliedstaaten führte das zu Wettbewerbsverzerrungen. Es ist die größte Reform der Zollunion seit dem Jahr 1968.

Bei der Produktsicherheit sieht der Verband weiter Lücken. Bei einer Untersuchung von 162 günstigen Waren, die über Online-Marktplätze verkauft wurden, stellte die Stiftung Warentest fest, dass knapp zwei Drittel den EU-Vorgaben nicht genügten, während etwa jedes vierte Produkt ein mögliches Risiko darstellte. Genannt werden Spielzeug mit verschluckbaren Kleinteilen, überhitzende USB-Ladegeräte und Schmuck mit zu hohen Schadstoffbelastungen. Die Zollreform soll Verbraucher schützen, indem Zollbehörden besser ausgestattet werden und effektiver kontrollieren. Die Bearbeitungsgebühr kann laut Verband dazu beitragen, wenn die Einnahmen in die Ausstattung der Zollbehörden fließen.

Der Verband fordert erweiterte Prüfpflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen. Für das zweite Halbjahr 2026 kündigte die Europäische Kommission an, den Entwurf zum „EU Product Act“ vorzulegen. Er soll die Marktüberwachungsbehörden stärken und die Rolle der Marktplatzbetreiber neu definieren.

Auf einen Blick

  • Seit 1. Juli 2026: keine Zollfreigrenze mehr für Pakete unter 150 Euro
  • Pauschalzoll: drei Euro pro bestellter Warenkategorie, Übergangslösung bis 1. Juli 2028
  • Ab 1. November 2026: Bearbeitungsgebühr von 2 Euro pro Paket unter 150 Euro

Hintergrund

Die IHK Regensburg weist darauf hin, dass für die Entrichtung des Pauschalzolls ein Zoll-Aufschubkonto und damit die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nötig ist. Wer im Fernabsatz tätig ist oder wird, sollte sich laut IHK frühzeitig organisatorisch anpassen und sich für die Bewilligungen an das Hauptzollamt wenden.

Nach Angaben der IHK Rhein-Neckar gilt der Pauschalzoll zunächst für Waren, die über den Import One-Stop Shop (IOSS) angemeldet werden. Davon ist der überwiegende Großteil der heutigen Onlinehandel-Einfuhren erfasst. Sobald der EU-Datenhub in Betrieb geht, werden die Zölle und Steuern laut Plan nicht länger vom Empfänger in der EU eingefordert, sondern von Versender oder Auftraggeber, die ihren Sitz außerhalb der Union haben.

Laut IHK Rhein-Neckar steht die konkrete Höhe der Bearbeitungsgebühr noch nicht fest, denn sie wird von der EU-Kommission erst über einen delegierten Rechtsakt bestimmt. Eine IHK nennt zwei bis fünf Euro pro Kleinsendung als bislang im Gespräch. Die Mitteilung des Verbands nennt dagegen 2 Euro. Händler sollten die endgültige Höhe daher prüfen.

Eine IHK weist zudem auf eine kostenlose digitale Informationsreihe der deutschen Wirtschaftsverbände mit der Generalzolldirektion hin. Termine sind der 16. November 2026, der 27. November 2026 und der 14. Dezember 2026, jeweils ab 10:30 Uhr. Die Inhalte sind identisch, die Plätze begrenzt.

Eigene Einschätzung

Für Gründer im Onlinehandel mit Ware aus Drittstaaten ändert sich die Kalkulation spürbar, vor allem bei Sortimenten mit vielen verschiedenen Warenkategorien pro Paket. Unklar bleibt, wie hoch die Gebühr am Ende ausfällt, denn die Quellen nennen unterschiedliche Beträge. Käufer sollten auf Preisaufschläge achten. Ob die Reform unsichere Produkte stoppt, hängt von den Kontrollen und vom angekündigten EU Product Act ab.


Grundlage: Pressemitteilung (Verbraucherzentrale Bundesverband, 26. Oktober 2026) – Original-Mitteilung (abgerufen am 27.10.2026)

Quellen für den Abschnitt „Hintergrund“:

  1. IHK Rhein-Neckar: Zölle für Kleinsendungen aus Drittstaaten seit 1. Juli 2026 (abgerufen am 27.10.2026)
  2. IHK Regensburg: Bearbeitungsgebühr für eCommerce-Sendungen unter 150 Euro (abgerufen am 27.10.2026)
  3. IHK Region Stuttgart: EU-Zollreform (abgerufen am 27.10.2026)

Bild: Symbolbild (Bankenviertel in Frankfurt am Main). Foto: Thomas Wolf (Der Wolf im Wald), CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

Die Redaktion hat diesen Beitrag mit KI-Unterstützung auf Grundlage der genannten Mitteilung geschrieben. Zahlen, Namen und Zitate werden vor der Veröffentlichung mit der Mitteilung und den genannten Quellen abgeglichen, jede Angabe im „Hintergrund“ mit ihrer Fundstelle. Die „Eigene Einschätzung“ ist ein Kommentar der Redaktion.

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