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13. Oktober 2026 · Ausgabe 10/26 Immer aktuell
Personal & Team

Verbotene Fragen im Vorstellungsgespräch: Was Bewerber dürfen

Das Bundesarbeitsgericht räumt Bewerbern bei unzulässigen Fragen ein rechtlich abgesichertes Recht zur Lüge ein. Wer aber bei erlaubten Fragen schwindelt, riskiert fristlose Kündigung und im schlimmsten Fall eine Strafanzeige.

Verbotene Fragen im Vorstellungsgespräch: Was Bewerber dürfen
Symbolbild zur Meldung. Bild: KI-generiert

Wer kleine Unternehmen führt und selbst einstellt, sitzt im Vorstellungsgespräch schnell auf der falschen Seite des Gesetzes. Eine unbedachte Frage nach dem Kinderwunsch oder der Religionszugehörigkeit kann teuer werden. Gründerinnen und Gründer sollten außerdem wissen, was Bewerber in solchen Situationen rechtlich dürfen und was nicht.

Was das Gesetz verbietet

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, zieht klare Grenzen. Arbeitgeber dürfen Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich nicht nach Schwangerschaft oder Kinderwunsch fragen. Auch Fragen zu ethnischer Herkunft, sexueller Orientierung, Religionszugehörigkeit, Gewerkschaftsmitgliedschaft oder Weltanschauung sind unzulässig. Gleiches gilt für pauschale Fragen nach Krankheiten, Behinderungen, Vorstrafen oder der finanziellen Lage.

Es gibt Ausnahmen. Bei bestimmten Stellen können einzelne dieser Fragen zulässig sein. Wer für die Polizei oder die Bundeswehr einstellt, darf unter Umständen nach Vorstrafen fragen. Die Stelle muss das aber konkret erfordern.

Das Recht zur Lüge: Was das Bundesarbeitsgericht entschieden hat

Das Bundesarbeitsgericht hat Bewerbern bei unzulässigen Fragen ein sogenanntes Recht zur Lüge zugesprochen, Aktenzeichen 6 AZR 339/11. Wer auf eine diskriminierende Frage mit einer falschen Antwort reagiert, muss keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag nicht anfechten und keine Kündigung darauf stützen, wenn die Unwahrheit später bekannt wird.

Das klingt ungewöhnlich, ist aber logisch. Eine unzulässige Frage erzeugt keine Wahrheitspflicht. Wer als Bewerber antwortet, dass er keinen Kinderwunsch hat, obwohl das nicht stimmt, handelt rechtlich korrekt. Der Arbeitgeber hat das Thema überhaupt nicht ansprechen dürfen.

Was das für kleine Unternehmen bedeutet

Wer als Gründerin oder Gründer selbst Gespräche führt, sollte sich das merken: Stellt man unzulässige Fragen, verliert man damit jedes Anfechtungsrecht, falls man später herausfindet, dass die Antwort gelogen war. Man hat den Fehler selbst verursacht. Das ist keine theoretische Gefahr. Arbeitsgerichte nehmen das ernst.

Wo die Lüge zum Problem wird

Bei zulässigen Fragen sieht die Lage grundlegend anders aus. Arbeitgeber dürfen nach fachlichen Qualifikationen, dem beruflichen Werdegang, abgeschlossenen Ausbildungen, Sprachkenntnissen und dem frühestmöglichen Eintrittsdatum fragen. Auch die Frage nach einer Schwerbehinderung ist zulässig, sofern sie für die Stelle relevant ist.

Ein Beispiel: In einem Schichtbetrieb darf man fragen, ob jemand bereit ist, Nacht- und Wochenenddienste zu übernehmen. Wer dabei lügt und das später verweigert, liefert dem Arbeitgeber einen validen Kündigungsgrund.

Fristlose Kündigung und Strafrecht

Wer bei erlaubten Fragen falsche Angaben macht, riskiert die fristlose Kündigung wegen arglistiger Täuschung. Das gilt auch nach der Probezeit. Bereits im Vorstellungsgespräch besteht ein sogenanntes vorvertragliches Schuldverhältnis. Beide Seiten müssen ehrlich handeln.

Besonders gefährlich sind gefälschte Zeugnisse oder erfundene Abschlüsse. Das fällt unter Urkundenfälschung und ist strafrechtlich relevant. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen können Betroffene zu Schadensersatz verpflichtet werden. Personalverantwortliche kontaktieren bei Zweifeln frühere Arbeitgeber und überprüfen Angaben routinemäßig.

Was Gründer konkret tun sollten

Wer selbst einstellt, sollte Vorstellungsgespräche vorbereiten. Fragen sollten immer einen direkten Bezug zur Tätigkeit haben. Fragen zu privaten Lebensumständen sind fast immer riskant. Wenn die Frage nicht direkt mit der Stelle zusammenhängt, lässt man sie besser weg.

Für kleine Teams ohne eigene Personalabteilung lohnt sich ein kurzer Check: Welche Fragen sind für diese konkrete Stelle tatsächlich relevant? Diese Liste sollte vor dem Gespräch feststehen. Das schützt rechtlich und sorgt für strukturierte, vergleichbare Gespräche.

Fazit

Die Rechtslage ist klar geregelt, wird aber in der Praxis oft ignoriert. Bewerber dürfen bei diskriminierenden Fragen lügen, ohne arbeitsrechtliche Folgen zu fürchten. Arbeitgeber, die solche Fragen stellen, verlieren dabei ihren eigenen rechtlichen Schutz. Wer als Gründerin oder Gründer Vorstellungsgespräche auf das beschränkt, was für die Stelle tatsächlich relevant ist, geht kein unnötiges Risiko ein.

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