Verdacht reicht: Fristlose Kündigung ohne Tatnachweis wirksam
Ein Gericht hat eine fristlose Kündigung bestätigt, obwohl die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Mitarbeiterin eingestellt hatte. Für kleine Unternehmen ist das ein wichtiges arbeitsrechtliches Signal.

Geld verschwindet aus dem Firmentresor. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, stellt das Verfahren später mangels Beweisen ein. Und trotzdem bleibt die fristlose Kündigung wirksam. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat genau das in einem aktuellen Urteil entschieden. Für Arbeitgeber mit kleinen Teams ist das Urteil praxisrelevant.
Was war passiert?
Eine Verkäuferin arbeitete seit 2011 in Teilzeit bei einer Textileinzelhandelskette. Zu ihren Aufgaben gehörten Kassieren, Kassenabrechnung und das Einschließen der Tageseinnahmen. An einem Abend Anfang Januar 2025 legte sie rund 1.750 Euro in den Filialentresor. Am nächsten Morgen war das Geld weg. Nur ein Fünf-Cent-Stück lag noch darin.
Die Mitarbeiterin meldete den Vorfall selbst. Sie informierte ihre Gebietsleiterin und rief die Polizei. Doch das elektronische Protokoll des Tresors zeigte: Um 7:23 Uhr morgens war das Gerät bereits geöffnet worden. Mit ihrem persönlichen sechsstelligen Zugangscode.
Die Frau bestritt jede Beteiligung. Sie sei zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Bus unterwegs gewesen. Ihren Code habe sie nie weitergegeben und nirgendwo notiert. Aufbruchspuren gab es keine.
Fristlose Kündigung trotz offener Beweislage
Der Arbeitgeber sprach die fristlose Kündigung aus, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Die Frau klagte dagegen. Das Arbeitsgericht Mainz wies die Klage ab. Die Umstände begründeten einen dringenden Tatverdacht. Das reiche für eine sogenannte Verdachtskündigung.
Im Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kam noch ein weiteres Detail hinzu: Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich nach Paragraph 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Das bedeutet: kein hinreichender Tatverdacht für eine Anklage.
Das Gericht ließ sich davon nicht beeindrucken. Die Verdachtskündigung blieb wirksam.
Verdachtskündigung: Was das arbeitsrechtlich bedeutet
Eine Verdachtskündigung ist kein Urteil über eine begangene Tat. Sie greift, wenn der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung das Vertrauen in die Weiterbeschäftigung zerstört hat. Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Instrument bereits in den 1990er Jahren klar definiert.
Arbeitsrecht und Strafrecht laufen unabhängig voneinander. Eine Einstellung des Strafverfahrens verpflichtet den Arbeitgeber nicht, die Kündigung zurückzunehmen. Die strafrechtliche Schwelle liegt höher: Dort muss eine Verurteilung zweifelsfrei belegt sein. Im Arbeitsrecht genügt ein dringender Verdacht, der auf konkreten Tatsachen beruht.
Im vorliegenden Fall war dieser Verdacht durch das Tresorprotokoll und den persönlichen Zugangscode belegt. Dass die Mitarbeiterin nicht erklären konnte, wie der Code in fremde Hände gelangt sein soll, stärkte die Position des Arbeitgebers.
Voraussetzungen für eine wirksame Verdachtskündigung
Damit eine Verdachtskündigung standhält, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Der Verdacht muss auf objektiven, belegbaren Tatsachen beruhen und stark genug sein, um das Vertrauen in die Weiterbeschäftigung zu erschüttern. Außerdem muss der Arbeitgeber den Beschäftigten vor der Kündigung anhören. Wer die Anhörung versäumt, riskiert das Scheitern der Kündigung, unabhängig davon, wie belastend die Indizien sind.
Im beschriebenen Fall hatte der Arbeitgeber die Mitarbeiterin drei Tage nach dem Vorfall angehört. Sie konnte keine plausible Erklärung liefern. Das protokollierte Gespräch wurde später zum zentralen Bestandteil der gerichtlichen Bewertung.
Was das für Inhaber kleiner Unternehmen bedeutet
Wer ein kleines Team führt, steht bei Diebstahlsverdacht unter doppeltem Druck. Das Vertrauen ist meist eng und persönlich, und wirtschaftliche Schäden sind bei wenigen Mitarbeitenden oft unmittelbar spürbar.
Das Urteil zeigt: Eine fristlose Kündigung bei konkretem Verdacht ist arbeitsrechtlich möglich, auch ohne strafgerichtliche Verurteilung. Wer einen Verdacht mit nachvollziehbaren Tatsachen belegen kann und die Anhörung ordentlich durchführt und protokolliert, hat eine reale Chance, dass die Kündigung standhält.
Wer dagegen ohne Anhörung handelt oder den Verdacht nicht belegen kann, riskiert eine teure Kündigungsschutzklage. Im schlimmsten Fall zahlt man Lohn nach, ohne dass der Mitarbeiter gearbeitet hat.
Fazit
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bestätigt: Eine eingestellte Staatsanwaltschaftsermittlung hebt eine Verdachtskündigung nicht automatisch auf. Arbeitsrecht und Strafrecht sind zwei verschiedene Rechtskreise mit unterschiedlichen Maßstäben. Für Inhaber kleiner Unternehmen gilt: Verdachtsfälle sorgfältig dokumentieren, Zugangsdaten und Protokolle sichern und die Anhörung schriftlich festhalten. Wer diese Schritte überspringt, verliert im Zweifel vor Gericht, auch wenn der Verdacht berechtigt war.


