Investitionsprüfung: Referentenentwurf für eigenes Gesetz liegt vor
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat den Referentenentwurf für ein eigenständiges Investitionsprüfungsgesetz (IPG) samt…

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat den Referentenentwurf für ein eigenständiges Investitionsprüfungsgesetz (IPG) samt Investitionsprüfungsverordnung (IPV) veröffentlicht. Die Kanzlei Raue Rechtsanwälte ordnet den Entwurf in einer Analyse vom 29. Oktober 2026 ein. Ihr Fazit: kein Systemwechsel, aber Änderungen, die in der Praxis spürbar werden. Nach Angaben der Kanzlei steuert das BMWE in diesem Jahr auf mehr als 350 nationale Prüfverfahren zu, mit der Reform dürften es künftig noch mehr werden.
Die bisher auf AWG und AWV verteilten Regeln sollen im IPG zusammenlaufen. Die sicherheitsrelevanten Sektoren will der Entwurf künftig in der IPV regeln. Die gewachsene Praxis wird gesetzlich festgeschrieben. Greenfield-Investitionen bleiben weiterhin außen vor. Eckpunkte gab es laut der Analyse bereits 2023; der Koalitionsvertrag hatte eine „zeitnahe“ Novelle angekündigt.
Wer als Investor gilt
Die Gleichstellung von Investoren aus der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island mit EU-Investoren endet. Ausschlaggebend dafür ist die neue EU-Screening-Verordnung (EU) 2026/1386, nach deren Definition jeder Staat außerhalb der EU als Drittstaat gilt. Die Bemühungen der Bundesregierung, die Gleichstellung bei der Europäischen Kommission zu erhalten, blieben bislang erfolglos.
Bei natürlichen Personen zählt künftig maßgeblich die Staatsangehörigkeit, bisher nur der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt. Als Inländer gilt nur, wer allein die deutsche Staatsangehörigkeit hat und hier wohnt oder sich gewöhnlich aufhält. Doppelstaatler mit einer Drittstaatsangehörigkeit gelten als Unionsfremde, selbst nach Jahrzehnten in Deutschland. Beim sektorspezifischen Verfahren reicht sogar eine zweite EU-Staatsangehörigkeit. Das betrifft vor allem Familienunternehmen, Family Offices und Business Angels: Schon die doppelte Staatsangehörigkeit eines einzelnen Gesellschafters kann dazu führen, dass auch innerdeutsche Investitionen geprüft werden.
Bei Private-Equity- und Fondsstrukturen blickte das BMWE bisher meist auf den Manager bzw. general partner, passive Investoren ohne Einflussrechte blieben außen vor. Die Begründung unterstellt nun auch bei Fonds, dass wer das wirtschaftliche Risiko trägt, die Stimmrechtsausübung beeinflussen kann. Die Kanzlei liest das so, dass auch die Kapitalgeber selbst als relevante Stimmrechtsinhaber gelten könnten.
Welche Transaktionen erfasst sind
Atypische Kontrollerwerbe über Gremiensitze oder Vetorechte waren bisher nur zusammen mit einem Stimmrechtserwerb erfasst. Auf diese Bedingung wird verzichtet. Ein relevanter Einfluss liegt bereits dann vor, wenn Sitze in Gremien, Vetorechte bei strategischen Entscheidungen oder Informationsrechte eine Einflussnahme ermöglichen, die dem maßgeblichen Stimmrechtsanteil entspricht. Für den Umgehungstatbestand genügt es bereits, wenn eine Gestaltung die Prüfung „bezweckt oder bewirkt“ zu unterlaufen; ein Vorsatz zur Umgehung wird nicht mehr verlangt.
Asset Deals umfassen künftig den Erwerb wesentlicher Vermögensteile eines Unternehmens und im Inland belegenes Vermögen ausländischer Unternehmen. Laut Begründung kann auch die Erteilung einer Lizenz darunter fallen. Im Technologie- und Pharmabereich, wo der Wert im Wesentlichen im geistigen Eigentum liegt, rücken Lizenz- und Kooperationsverträge damit stärker in den Fokus.
Bei den Schwellen vereinfacht der Entwurf:
- 10 % greifen im sektorspezifischen Verfahren (Rüstung, IT-Sicherheit) und bei besonders sicherheitsrelevanten Fallgruppen des neuen fallgruppenspezifischen Verfahrens, vor allem bei KRITIS.
- Alle übrigen Transaktionen unterliegen dem allgemeinen Schwellenwert von 25 % Stimmrechtsanteil.
- Bei Hinzuerwerben fallen die Schwellen von 20 % und 40 % weg; zu 25, 50 und 75 % tritt 100 % hinzu.
- Bei börsennotierten Zielgesellschaften liegt die Prüfeintrittsschwelle bei 15 % statt 25 %, bei Hinzuerwerben ist eine Schwelle von 30 % vorgesehen. Unklar ist, ob sie die allgemeinen Schwellen ersetzt oder ergänzt.
Die Ausnahme für konzerninterne Umstrukturierungen wird ausgeweitet und klarer formuliert. Künftig greift sie auch bei der sektorspezifischen Prüfung.
Verfahren und Fristen
In sämtlichen Verfahren stellt das BMWE eine Genehmigung in einheitlicher Form aus. Zwischen freiwilligen und meldepflichtigen Verfahren sowie zwischen sektorübergreifender und sektorspezifischer Prüfung bleibt ein Wechsel unkompliziert möglich.
Phase 1 dauert statt zwei Monaten nur noch 45 Tage, beginnt aber erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen und nicht mehr mit Kenntnis vom Vertragsschluss. Einvernehmlich verlängern lässt sie sich nicht mehr. Phase 2 dauert 120 Tage statt vier Monate. An der Möglichkeit, die Frist des BMWE um maximal 90 Tage zu verlängern, ändert sich grundsätzlich nichts; auch die Verlängerung im gegenseitigen Einvernehmen bleibt bestehen, wird aber künftig ebenfalls ohne Zustimmung des Verkäufers möglich sein. Informationsanfragen aus dem EU-Kooperationsmechanismus hemmen den Fristenlauf in Phase 2. Wesentlich kürzere Verfahren erwartet die Kanzlei nicht. Eine Einleitung von Amts wegen ist noch drei Jahre statt fünf nach Vertragsschluss möglich.
Für Untersagungen braucht es keinen Kabinettsbeschluss mehr, sondern das Einvernehmen von Bundeskanzleramt, Auswärtigem Amt, BMI, BMVg und BMF. Bei Anordnungen und öffentlich-rechtlichen Verträgen gilt in allen Verfahren das Einvernehmen von Auswärtigem Amt, BMI und BMVg, dazu das Benehmen mit dem BMF.
Befugnisse, Sanktionen, Öffentlichkeit
Vorläufige Maßnahmen wie Stimmrechtsverbote, Informationssperren, ein Treuhänder oder ein Vollzugsverbot sind künftig bereits möglich, sobald das BMWE von einem bevorstehenden Vertragsschluss weiß, auch während eines laufenden Verfahrens. Bei nicht meldepflichtigen Erwerben kann das BMWE im Einzelfall ein Vollzugsverbot anordnen. Auskünfte von Dritten wie Kunden oder Wettbewerbern darf es bußgeldbewehrt verlangen. Der Informationsaustausch mit Prüfbehörden außerhalb der EU erhält erstmals eine Rechtsgrundlage.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht selbst kann mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Fahrlässige Verstöße gegen Vollzugsverbote, Anordnungen oder Untersagungen kosten bis zu 1 Mio. Euro, vorsätzliche bleiben strafbar. Inhaltliche Prüfmaßstäbe, etwa der Abfluss von Know-how, der Verlust an Produktionskapazitäten und die Gefährdung der technologischen Souveränität, sollen gesetzlich festgeschrieben werden, damit das Verfahren vor Gericht besser bestehen kann. Zuständig für die erste Instanz ist das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
Künftig soll das BMWE Untersagungen verpflichtend öffentlich machen; Anordnungen und Verträge darf es ebenfalls veröffentlichen, einschließlich der Angaben zu den Beteiligten am Erwerb und zur Branche. Das BMWE will damit nach gehäuften Leaks die „Informationshoheit“ zurückgewinnen. Der Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz soll ausgeschlossen werden.
Fallgruppen: Debatte steht noch aus
Den Katalog der Fallgruppen hat das BMWE weitgehend übernommen. Den Anwendungsbereich weitet man dort aus, wo die EU-Screening-Verordnung dies vorschreibt: Künftig fallen alle Dual-Use-Güter darunter, hinzu kommen bestimmte KI-Modelle, eine breiter definierte Fallgruppe für Halbleiter sowie Wahlsysteme. Künftig unterliegt der Erwerb jedes Unternehmens einer Meldepflicht, das Dual-Use-Güter entwickelt, produziert oder auch nur neu in den Vertrieb bringt. Das BMWE hat die Fallgruppen bewusst der Abstimmung mit den Fachressorts überlassen; die Kanzlei hält es für wahrscheinlich, dass diese den Entwurf eher verschärfen. Im KRITIS-Bereich möchte das BMI auch Übernahmen durch Investoren aus der EU erfassen, während das BMVg den Schwerpunkt stärker auf die Versorgungssicherheit und auf wichtige Zulieferer legt.
Auf einen Blick
- Die Frist für Einreichungen zu den Entwürfen endet am 12. November 2026.
- Anwendbar wird die Regelung auf Verträge, die ab einem noch festzulegenden Stichtag im Jahr 2027 geschlossen werden.
- Das Gesetz kann frühestens in der ersten Jahreshälfte 2027 in Kraft treten.
Hintergrund
Bisher stehen die Regeln im Außenwirtschaftsrecht. Die Außenwirtschaftsverordnung enthält laut Wikipedia die Genehmigungs-, Verfahrens- und Meldebestimmungen sowie die zugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften. Sie dient der Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes.
Eigene Einschätzung
Für Gründer und Investoren ist vor allem die Staatsangehörigkeitsregel heikel: Schon ein einzelner Gesellschafter mit zweitem Pass kann ein rein deutsches Geschäft prüfpflichtig machen. Wer Beteiligungen, Lizenzen oder Kooperationen plant, sollte Vertragsklauseln früh darauf abklopfen. Offen bleibt, wie die Fachressorts den Fallgruppenkatalog noch verändern und wie die Fondsregel in der Praxis ausgelegt wird.
Grundlage: Pressemitteilung (Raue Partnerschaft von Rechtsanwälten, 29. Oktober 2026) – Original-Mitteilung (abgerufen am 29.10.2026)
Quellen für den Abschnitt „Hintergrund“:
- Wikipedia: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (abgerufen am 29.10.2026)
- Wikipedia: Außenwirtschaftsverordnung (abgerufen am 29.10.2026)
Bild: Symbolbild (Bankgebäude). Foto: Sebastian Wallroth, Public domain, via Wikimedia Commons
Die Redaktion hat diesen Beitrag mit KI-Unterstützung auf Grundlage der genannten Mitteilung geschrieben. Zahlen, Namen und Zitate werden vor der Veröffentlichung mit der Mitteilung und den genannten Quellen abgeglichen, jede Angabe im „Hintergrund“ mit ihrer Fundstelle. Die „Eigene Einschätzung“ ist ein Kommentar der Redaktion.


