Geschäftskonto versehentlich gelöscht: Was Banken schulden
Ein Bankmitarbeiter löscht ein Geschäftskonto aus Versehen. Was Betroffene rechtlich verlangen können und wie sie sich schützen.

Ein Mitarbeiter der Kreissparkasse Köln löscht das Geschäftskonto eines Kunden versehentlich. Der Fall zeigt ein Risiko, das viele Gründerinnen und Gründer unterschätzen: Fällt das Konto weg, stockt sofort der Zahlungsverkehr. Was in einem solchen Fall gilt, ist rechtlich klar geregelt, aber wenig bekannt.
Was ist passiert?
Bei der Kreissparkasse Köln wurde das Geschäftskonto eines Kunden durch einen internen Fehler gelöscht. Kein Hackerangriff, kein Betrug, kein Verdacht auf Geldwäsche. Ein menschlicher Fehler im Bankbetrieb. Wie lange der Zustand andauerte und welche konkreten Schäden entstanden, ist öffentlich nicht vollständig dokumentiert. Der Fall wurde jedoch zum Anlass genommen, die Rechtslage zu klären.
Was die Bank in solchen Fällen schuldet
Ein Zahlungsdienstleister ist vertraglich verpflichtet, das Konto funktionsfähig zu halten. Wird das Konto durch ein Bankversehen gesperrt oder gelöscht, liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Bank muss den ursprünglichen Zustand wiederherstellen: Kontonummer, Zugang, Kontodaten und alle hinterlegten Einzugsermächtigungen.
Schadensersatz ist möglich
Wer durch den Ausfall nachweisbar Schäden erleidet, kann diese ersetzt verlangen. Das können entgangene Zahlungseingänge sein, aber auch Mahngebühren, die anfallen, weil Lastschriften nicht ausgeführt wurden. Auch Kosten für Notlösungen, etwa die eilige Einrichtung eines Zweitkontos, können geltend gemacht werden. Der Schaden muss dokumentiert sein. Ohne Belege gibt es keinen Ersatz.
Kontokündigung ist eine andere Situation
Von der versehentlichen Löschung zu unterscheiden ist die reguläre Kündigung durch die Bank. Diese ist grundsätzlich erlaubt. Banken dürfen Geschäftsbeziehungen beenden. Bei Konten ohne Laufzeitbindung gilt im Regelfall eine Kündigungsfrist von zwei Monaten. Die Bank muss die Kündigung schriftlich ankündigen und einen Grund benennen. Wer diese Frist nicht erhält, kann dagegen vorgehen.
Was Gründerinnen und Gründer jetzt tun sollten
Kontoprobleme sind kein seltenes Phänomen. Banken sperren Konten auch wegen Geldwäscheverdachts, oft ohne Vorwarnung. Für ein junges Unternehmen mit wenig Liquiditätspuffer kann das existenzbedrohend sein.
Sofortmaßnahmen bei Kontoproblemen
Wer feststellt, dass das Konto nicht mehr erreichbar ist, sollte die Bank zuerst direkt kontaktieren, am besten schriftlich per E-Mail oder Brief, um einen Nachweis zu haben. Im nächsten Schritt sollten alle betroffenen Geschäftspartner informiert werden. Lastschriften, Daueraufträge und Überweisungen müssen gegebenenfalls manuell umgeleitet werden. Parallel dazu sollte ein zweites Konto bei einer anderen Bank beantragt werden. Das dauert in der Regel wenige Tage.
Dokumentation
Alle Kosten und Ausfälle müssen von Beginn an schriftlich festgehalten werden. Rechnungen, Mahnungen, entgangene Aufträge: Alles gehört in eine Akte. Wer später Schadensersatz fordert, trägt die Beweislast. Ohne Dokumentation ist eine Klage kaum erfolgversprechend.
Anwalt einschalten, wenn die Bank nicht reagiert
Reagiert die Bank nicht zeitnah oder verweigert sie die Wiederherstellung des Kontos, ist anwaltliche Hilfe sinnvoll. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann einschätzen, ob einstweiliger Rechtsschutz möglich ist. Das ist ein gerichtliches Eilverfahren, mit dem die Wiederherstellung des Kontos erzwungen werden kann.
Fazit
Ein versehentlich gelöschtes Geschäftskonto ist kein Kavaliersdelikt. Die Bank haftet für den Fehler ihres Mitarbeiters. Betroffene haben Ansprüche auf Wiederherstellung und auf Schadensersatz. Voraussetzung ist eine sorgfältige Dokumentation aller Auswirkungen. Wer ein junges Unternehmen führt, sollte grundsätzlich ein Zweitkonto bei einer anderen Bank einrichten. Das kostet wenig und kann im Ernstfall den Betrieb aufrechterhalten.


