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13. August 2026 · Ausgabe 08/26 Immer aktuell
Recht & Steuern

Befristung auf vier Jahre: Was die Reform für kleine Betriebe bedeutet

Die Bundesregierung will sachgrundlose Befristungen von zwei auf vier Jahre verlängern. Für Gründerinnen und Gründer gilt diese Regel schon heute, doch die geplante Ausweitung verändert den Arbeitsmarkt.

Befristung auf vier Jahre: Was die Reform für kleine Betriebe bedeutet
Symbolbild zur Meldung. Bild: KI-generiert

Wer jemanden einstellt, will wissen, wie lange das rechtlich funktioniert. Die Bundesregierung plant eine Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, kurz TzBfG. Die sogenannte sachgrundlose Befristung soll von zwei auf vier Jahre verlängert werden. Das betrifft auch kleine Betriebe mit wenigen Mitarbeitenden.

Was sich konkret ändern soll

Bisher dürfen Arbeitgeber jemanden ohne Angabe eines Grundes maximal zwei Jahre befristet beschäftigen. Der Vertrag darf in dieser Zeit dreimal verlängert werden. Wer eine Person schon einmal im selben Betrieb beschäftigt hat, kann sie nicht erneut sachgrundlos einstellen.

Die geplante Reform sieht drei Änderungen vor. Erstens: Neueinstellungen bis Ende 2030 sollen bis zu vier Jahre ohne Sachgrund befristet werden dürfen. Zweitens: Der Vertrag darf innerhalb dieser Zeit sechsmal verlängert werden. Drittens: Wer früher schon einmal im selben Betrieb gearbeitet hat, soll erneut ohne Sachgrund eingestellt werden können.

Arbeits- und Sozialministerin Bärbel Bas von der SPD begründet das Vorhaben damit, dass Unternehmen flexibler in neue Innovationen investieren und dafür Personal aufbauen können sollen.

Für Startups gilt die Vier-Jahres-Regel bereits

Wer ein Unternehmen neu gegründet hat, ist von dieser Debatte weniger betroffen als gedacht. Paragraph 14 Absatz 2a TzBfG erlaubt bereits heute, Mitarbeitende in den ersten vier Jahren nach der Unternehmensgründung bis zu vier Jahre sachgrundlos zu beschäftigen. Die geplante Reform würde diese Sonderregel auf alle Unternehmen ausdehnen, zumindest befristet bis Ende 2030.

Neugründungen, die aus der Umstrukturierung bestehender Konzerne entstehen, fallen nicht unter diese Ausnahme. Wer eine GmbH aus einem Konzernverbund heraus gründet, kann sich nicht auf die Gründerprivilegierung berufen.

Was die Zahlen sagen

Nach Erstergebnissen des Mikrozensus hatten im Jahr 2025 rund 2,2 Millionen Menschen in Deutschland einen befristeten Arbeitsvertrag. Das entspricht 6 Prozent aller Kernerwerbstätigen zwischen 15 und 64 Jahren, die sich nicht in Ausbildung oder Studium befanden. Der Anteil ist in den vergangenen zehn Jahren leicht gesunken: 2015 lag er noch bei 7 Prozent.

Zwischen den Geschlechtern gibt es kaum Unterschiede. Bei Frauen waren 6,2 Prozent befristet beschäftigt, bei Männern 5,7 Prozent. Jüngere Beschäftigte sind überproportional häufig betroffen. Bei 21,3 Prozent der befristet Beschäftigten lief der Vertrag zwischen einem und unter zwei Jahren. Weitere 14,7 Prozent hatten einen Vertrag zwischen zwei und unter drei Jahren.

Die Kritik kommt aus der Gewerkschaft

Der Deutsche Gewerkschaftsbund lehnt die Reform ab. DGB-Vorstandsmitglied Anja Körzell warnt, dass befristete Beschäftigung für viele Menschen ein Dauerzustand werde, wenn die Laufzeiten verlängert werden. Wer befristet arbeite, könne schlechter planen, keine Wohnung kaufen und keine langfristigen Entscheidungen treffen. Die Reform mache es schwerer, Beschäftigte an Unternehmen zu binden.

Befürworter der Reform sehen das anders. Flexiblere Befristungsregeln könnten Unternehmen dazu bringen, überhaupt erst einzustellen, wenn sie sich noch nicht sicher sind, ob die Stelle dauerhaft tragfähig ist.

Was das für kleine Betriebe bedeutet

Für Unternehmen mit null bis zwanzig Mitarbeitenden ist die Frage praktisch: Soll man jemanden jetzt einstellen oder warten, bis die Reform in Kraft ist? Eine klare Antwort gibt es dazu nicht. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Wer jetzt einstellt, den bindet weiterhin die Zwei-Jahres-Grenze, sofern das Unternehmen nicht unter die Gründerausnahme fällt.

Wer ein junges Unternehmen führt und noch in den ersten vier Jahren nach Gründung ist, sollte prüfen, ob Paragraph 14 Absatz 2a TzBfG anwendbar ist. Das ist vor allem dann relevant, wenn Stellen unsicher sind und eine längere Erprobungsphase sinnvoll wäre. Diese Frage gehört in eine arbeitsrechtliche Beratung, nicht in eine schnelle Entscheidung.

Fazit

Die geplante Reform der sachgrundlosen Befristung schafft mehr Spielraum für Arbeitgeber, wenn sie tatsächlich in Kraft tritt. Für Gründerinnen und Gründer ändert sich zunächst wenig, da die Vier-Jahres-Regel für junge Unternehmen schon gilt. Wer ein älteres Unternehmen führt und die Reform nutzen will, muss warten. Und wer befristet einstellt, sollte wissen: Längere Befristungen bedeuten auch mehr Planungsbedarf auf beiden Seiten.

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