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18. August 2026 · Ausgabe 08/26 Immer aktuell
Recht & Steuern

Bildrechte: Diese Fehler kosten Gründer bares Geld

Wer Fotos auf der Website oder in sozialen Medien ohne korrekte Lizenz verwendet, riskiert Abmahnungen und Schadensersatzforderungen. Die häufigsten Fallstricke lassen sich mit klaren Prozessen vermeiden.

Bildrechte: Diese Fehler kosten Gründer bares Geld
Symbolbild zur Meldung. Bild: KI-generiert

Ein Screenshot von Instagram, ein Stockfoto ohne Namensnennung, ein KI-Bild für die Produktseite: Solche Entscheidungen treffen Gründerinnen und Gründer täglich, oft ohne groß nachzudenken. Das Urheberrecht macht dabei keine Ausnahme für kleine Unternehmen. Abmahnungen wegen Bildrechtsverletzungen sind ein etabliertes Geschäftsmodell. Wer die Grundregeln nicht kennt, zahlt.

Stockfotos: Die Lizenz entscheidet

Kostenpflichtige und kostenlose Bilddatenbanken stellen Fotos nicht zur freien Verfügung. Sie räumen Nutzungsrechte ein, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Bedingungen stehen im Lizenzvertrag, den die meisten beim Download nicht lesen.

Zwei Fehler passieren besonders häufig. Erstens: Die Quellenangabe fehlt. Viele Lizenzen verlangen die Nennung des Fotografen direkt am Bild oder im Impressum. Wer das weglässt, verletzt die Lizenzbedingungen. Zweitens: Das Foto wird auf Social-Media-Kanälen gepostet, obwohl die Lizenz das nicht erlaubt. Viele Standard-Lizenzen decken die Nutzung auf externen Plattformen nicht ab.

Vor jeder Veröffentlichung lohnt ein kurzer Blick auf die Lizenzbedingungen: Ist kommerzielle Nutzung erlaubt? Gilt die Lizenz auch für Social Media? Darf das Bild bearbeitet werden? Diese Fragen kosten fünf Minuten. Eine Abmahnung kostet deutlich mehr.

Social Media: Teilen ja, screenshotten nein

Inhalte auf Instagram, LinkedIn oder Pinterest sind nicht deshalb frei nutzbar, weil sie öffentlich sichtbar sind. Das Urheberrecht liegt beim Ersteller des Inhalts. Wer einen Screenshot anfertigt und das Bild auf dem eigenen Unternehmensprofil erneut hochlädt, begeht eine Urheberrechtsverletzung.

Die plattformeigenen Teilen- und Repost-Funktionen sind dagegen erlaubt. Sie sind technisch so gestaltet, dass Quelle und Urheber sichtbar bleiben, was die Plattform-AGB abdeckt. Wer Inhalte anderer Nutzer aktiv in eigene Marketingmaßnahmen einbinden will, braucht die schriftliche Erlaubnis des Rechteinhabers.

Team- und Eventfotos: Einwilligung ist nicht optional

Auf dem letzten Firmenevent fotografiert, auf der Website veröffentlicht: Dieser Weg ist rechtlich riskant. Das Recht am eigenen Bild, geregelt in Paragraf 22 des Kunsturhebergesetzes, schützt alle erkennbar abgebildeten Personen. Wer auf einem Foto individuell identifizierbar ist, muss der Veröffentlichung zustimmen. Das gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genauso wie für Kundinnen und Kunden.

Dazu kommt die Datenschutzgrundverordnung. Fotos von Personen sind personenbezogene Daten. Die Einwilligung zur Aufnahme reicht nicht aus. Es braucht eine separate, schriftliche Zustimmung zur Veröffentlichung auf den jeweiligen Kanälen. Diese Einwilligung sollte zweckgebunden sein und die konkreten Plattformen nennen, also zum Beispiel Website, Instagram und Unternehmens-Newsletter.

KI-Bilder: Kein Schutz, aber trotzdem Risiken

KI-generierte Bilder gelten bei vielen kleinen Unternehmen als unkomplizierte Alternative zu Stockfotos. Das stimmt teilweise. Nach aktuellem deutschen Urheberrecht fehlt rein KI-generierten Werken die sogenannte menschliche Schöpfungshöhe. Sie genießen daher in der Regel keinen eigenen urheberrechtlichen Schutz.

Trotzdem gibt es Risiken. Generiert ein KI-Tool ein Bild, das einem geschützten Logo, einer bekannten Marke oder einem bestehenden Werk ähnelt, drohen Schutzrechtsverletzungen. Die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter regeln außerdem, was mit den Ergebnissen erlaubt ist. Nicht jeder KI-Dienst erlaubt die kommerzielle Verwendung seiner Ausgaben ohne Einschränkungen.

Die EU-Kommission hat die Entscheidung über verbindliche delegierte Rechtsakte zum Urheberrecht und KI für das dritte Quartal 2026 angekündigt. Dieser Rechtsrahmen wird präzisieren, unter welchen Bedingungen urheberrechtlich geschützte Inhalte für das Training von KI-Systemen genutzt werden dürfen. Bis dahin bleibt die Prüfung der jeweiligen Anbieter-AGB die wichtigste Absicherung für den praktischen Einsatz von KI-Bildern im Unternehmensmarketing.

Was Gründer konkret tun sollten

Der wichtigste Schritt ist eine einfache interne Regel: Kein Bild wird veröffentlicht, bevor die Lizenz oder Einwilligung geprüft ist. Das klingt aufwendig, ist es aber nicht. Für Stockfotos reicht eine kurze Checkliste mit den relevanten Fragen. Für Personenfotos reicht ein einseitiges Einwilligungsformular, das einmal erstellt und dann wiederverwendet wird.

Wer KI-Bilder nutzt, sollte die AGB des Anbieters einmal vollständig lesen und das Ergebnis dokumentieren. Wer unsicher ist, ob ein konkretes Bild Drittrechte verletzt, kann das Bild über eine Rückwärtsbildsuche prüfen.

Fazit

Bildrechtsverstöße sind kein Kavaliersdelikt, sondern ein nachvollziehbares, vermeidbares Risiko. Kleine Unternehmen haften genauso wie große. Klare interne Abläufe und ein Grundverständnis der wichtigsten Regeln reichen aus, um die häufigsten Fehler zu vermeiden. Die Kosten für eine Abmahnung liegen deutlich höher als der Aufwand für eine saubere Prüfung im Vorfeld.

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