LAG Köln: Volle Haftung trotz Arbeitnehmerstatus
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln könnte leitende Angestellte bei grober Fahrlässigkeit unbegrenzt haftbar machen. Das bisherige Haftungsprivileg für Arbeitnehmer steht damit auf dem Spiel.

Ein Finanzchef überweist 50 Millionen Euro an Betrüger. Er handelt grob fahrlässig, gehört aber nicht der Geschäftsführung an. Nach bisheriger Rechtsprechung hätte er mit drei Monatsgehältern gehaftet. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied anders: volle Haftung, unbegrenzt. Dieses Urteil betrifft jeden, der leitende Mitarbeiter beschäftigt oder selbst einer ist.
Was ist passiert?
Der Leiter der weltweiten Finanzsteuerung eines Industrieunternehmens veranlasste innerhalb von 25 Tagen knapp 60 Überweisungen. Die Summe: mehr als 50 Millionen Euro. Cyberkriminelle hatten ihm vorgespiegelt, die Anweisungen kämen von seinem direkten Vorgesetzten. Der erste Anruf kam mit der echten Telefonnummer des Chefs. Weitere Kommunikation lief über private Messenger und E-Mail-Adressen.
Über drei Wochen lang fragte der Manager kein einziges Mal persönlich nach. Der vermeintliche Vorgesetzte hatte ihm das untersagt: angeblich aus regulatorischen Gründen. Die Betrüger nutzten eine echte Anwaltskanzleiadresse, versahen sie aber mit einer gefälschten E-Mail-Domain. Diese Betrugsmasche hat einen Namen: Chef-Fraud oder Chef-Trick.
Das Unternehmen kündigte dem Manager fristlos und forderte den gesamten Schaden zurück. Die Kölner Richter attestierten ihm grobe Fahrlässigkeit. Das ist rechtlich klar. Die Begründung für die volle Haftung aber überraschte selbst Fachleute.
Die neue Argumentation des Gerichts
Das LAG Köln stützt die unbegrenzte Haftung auf einen ungewöhnlichen Hebel: Das Unternehmen hatte eine D&O-Versicherung abgeschlossen. Eine D&O-Police ist eine Managerhaftpflichtversicherung, die leitende Angestellte und Organe gegen Haftungsansprüche absichert. Das Gericht argumentierte: Weil eine solche Versicherung besteht, soll der Mitarbeiter in voller Höhe haften. Das Unternehmen soll so den Weg bekommen, die 50 Millionen Euro von der Versicherung zu erhalten.
Jurist Michael Hendricks, Experte für Managerhaftung, nennt das Urteil eine Katastrophe. Die Arbeitsrichter hätten völlig falsche Vorstellungen davon, wie D&O-Versicherungen funktionieren. Versicherer zahlten in seltenen Fällen auch ohne klare Haftungsgrundlage, etwa im Rahmen stiller Vergleiche. Das sei aber kein Regelfall und keine anerkannte Rechtspflicht.
Anwalt David Schwintowski von der Kanzlei Freshfields formuliert es direkt: Das Gericht vertausche Ursache und Wirkung. Nicht die Versicherungsdeckung begründe die Haftung. Die Logik laufe umgekehrt: Erst muss Haftung bestehen, dann zahlt eine Versicherung. Arbeitnehmer stehen durch dieses Urteil schlechter da als zuvor.
Was bisher galt und was sich ändern könnte
Die bisherige Rechtsprechung unterscheidet zwischen drei Graden der Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer, allerdings in der Praxis meist begrenzt auf etwa drei Monatsgehälter.
Dieses Haftungsprivileg besteht, weil Arbeitnehmer keine Unternehmer sind. Sie tragen kein unternehmerisches Risiko und verdienen in der Regel deutlich weniger als Vorstände oder Geschäftsführer. Organe wie Vorstände und GmbH-Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer im Rechtssinn und haften deshalb grundsätzlich unbegrenzt.
Das Kölner Gericht hat diesen Schutz für einen leitenden Angestellten ausgehebelt, obwohl dieser kein Organ war. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Bundesarbeitsgericht muss abschließend entscheiden. Bestätigt es die Kölner Linie, verändert sich die Haftungsrechtslage für leitende Angestellte grundlegend.
Was das für Gründer und kleine Unternehmen bedeutet
Für Arbeitgeber
Wer leitende Angestellte beschäftigt, sollte jetzt zwei Dinge prüfen. Erstens: Welche internen Kontrollprozesse gibt es für größere Überweisungen? Vier-Augen-Prinzipien und persönliche Rückfrageprotokolle reduzieren das Risiko von Chef-Fraud-Angriffen erheblich. Zweitens: Welche Aussagekraft hat eine bestehende D&O-Versicherung tatsächlich, und was deckt sie im konkreten Fall ab?
Wer keine D&O-Police hat, sollte nicht reflexartig eine abschließen. Das Urteil zeigt, dass eine solche Versicherung auch gegen den Arbeitnehmer verwendet werden kann. Ohne Deckung bleibt die Haftung des Arbeitnehmers nach bisheriger Rechtsprechung begrenzt.
Für leitende Angestellte
Wer in einem Unternehmen Finanz- oder Unterschriftsvollmachten trägt, ohne der Geschäftsführung anzugehören, sollte seine Position rechtlich einordnen lassen. Besteht im Unternehmen eine D&O-Versicherung, sollte man prüfen, ob man selbst als versicherte Person erfasst ist und unter welchen Bedingungen diese greift.
Außerdem gilt: Keine Überweisung über ungewöhnliche Kanäle ohne persönliche Rücksprache. Auch wenn ein vermeintlicher Vorgesetzter das ausdrücklich untersagt.
Fazit
Das Urteil des LAG Köln ist noch nicht das letzte Wort. Es zeigt aber, in welche Richtung Gerichte argumentieren könnten. Leitende Angestellte, die grob fahrlässig handeln, riskieren künftig ihr Privatvermögen, selbst wenn sie kein Organ des Unternehmens sind. Für kleine Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern und klaren internen Prozessen ist das Risiko überschaubar. Wer Mitarbeitern aber große Vollmachten gibt, ohne Kontrollen einzuziehen, schafft Haftungsrisiken für beide Seiten.


