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08. Oktober 2026 · Ausgabe 10/26 Immer aktuell
Recht & Steuern

Elternzeit angemeldet, Trennung vollzogen: Arbeitgeber behält recht

Wer Elternzeit beantragt hat, ist daran gebunden, auch wenn sich die familiäre Lage ändert. Das Bundesarbeitsgericht hat das am 6. Oktober 2026 klargestellt.

Elternzeit angemeldet, Trennung vollzogen: Arbeitgeber behält recht
Symbolbild zur Meldung. Bild: KI-generiert

Wer als Arbeitgeber eine Elternzeit plant, kann sich auf diese Planung verlassen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 6. Oktober 2026 entschieden: Ein Arbeitnehmer, der Elternzeit beantragt hat, kann sie nicht einseitig rückgängig machen. Auch eine Trennung vom Partner ändert daran nichts.

Der Fall: Elternzeit beantragt, Familie zerbrochen

Ein LKW- und Wagenwäscher, seit 2011 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, hatte eine einjährige Elternzeit ab dem 23. Mai 2024 beantragt. Noch vor Beginn der Elternzeit trennte er sich von seiner Frau. Er zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Das Kind blieb bei der Mutter.

Am 14. Mai 2024 forderte der Mann seinen Arbeitgeber auf, ihn weiterhin zu beschäftigen. Der Arbeitgeber lehnte ab. Er hatte bereits eine befristete Ersatzkraft eingestellt.

Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf argumentierte der Arbeitnehmer, die Elternzeit habe wegen seines Auszugs gar nicht erst begonnen. Er berief sich auf eine besondere Härte nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, kurz BEEG: Da er nicht mehr mit dem Kind zusammenlebe, habe er keinen Anspruch auf Elterngeld. Das Landesarbeitsgericht gab ihm recht. Der Arbeitgeber legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.

Das Urteil: Bindungswirkung gilt uneingeschränkt

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Aktenzeichen: 9 AZR 11/26. Die Begründung: Wer Elternzeit verlangt, ist daran gebunden. Das schütze den Arbeitgeber, der auf dieser Grundlage Vorkehrungen trifft, etwa eine Ersatzkraft einstellt.

Dass die Voraussetzungen für die Elternzeit nachträglich wegfallen, ändert daran nichts. Der Wegfall des gemeinsamen Haushalts ist kein Grund, die Elternzeit einseitig zu beenden oder gar nicht erst anzutreten. Das Gesetz kennt nach Paragraf 16 Absatz 4 BEEG nur eine einzige Ausnahme von der Bindungswirkung: den Tod des Kindes.

Wann kann Elternzeit vorzeitig enden?

Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nach Paragraf 16 Absatz 3 BEEG möglich, setzt aber die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass diese Regel entsprechend auch gilt, wenn ein Arbeitnehmer eine bereits beantragte Elternzeit vor Beginn nicht antreten will.

Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung verweigern: bei dringenden betrieblichen Gründen, innerhalb einer Frist von vier Wochen und schriftlich. Hat er zugestimmt, kann der Arbeitnehmer zurückkehren. Hat er nicht zugestimmt, muss der Arbeitnehmer die Zustimmung gerichtlich einklagen. Das hatte der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall unterlassen.

Was als besondere Härte gilt

Das Gesetz erlaubt dem Arbeitnehmer, eine vorzeitige Rückkehr zu verlangen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Das Gesetz nennt Beispiele: schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder Kindes, oder eine erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern.

Im vorliegenden Fall fehlte die Darlegung einer solchen wirtschaftlichen Notlage. Es hätte konkret nachgewiesen werden müssen, dass der Arbeitnehmer seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten oder seinem Kind keinen angemessenen Unterhalt gewähren konnte. Der bloße Wegfall des Elterngeldanspruchs reicht dafür nicht aus.

Was das für Arbeitgeber bedeutet

Für Gründer und Inhaber kleiner Unternehmen ist das Urteil relevant. Wer für eine Elternzeit plant, eine Ersatzkraft einstellt oder Aufgaben umverteilt, kann auf diese Planung bauen. Der Arbeitnehmer kann nicht einseitig zurückkehren, auch wenn sich seine Lebenssituation ändert.

Umgekehrt gilt: Stimmt ein Arbeitgeber einer vorzeitigen Rückkehr zu, ist das möglich. Verweigert er sie, muss der Arbeitnehmer klagen. Die Initiative liegt beim Arbeitnehmer, nicht beim Arbeitgeber.

Wer als Arbeitgeber mit einer solchen Situation konfrontiert wird, sollte die Verweigerung der Zustimmung schriftlich erklären und dokumentieren. Eine formlose Ablehnung reicht, muss aber nachweisbar sein.

Fazit

Elternzeit ist kein unverbindlicher Wunsch, sondern eine Erklärung mit Bindungswirkung für beide Seiten. Arbeitgeber können sich darauf verlassen. Arbeitnehmer, die zurück wollen, brauchen die Zustimmung des Arbeitgebers oder einen gerichtlichen Beschluss. Persönliche Umstände allein, wie eine Trennung oder ein veränderter Lebensmittelpunkt, reichen nicht aus, um die Elternzeit zu umgehen.

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